UNIHOCKEY NOTTWIL
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UNIHOCKEY NOTTWIL
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VEREINSGESCHICHTE
ALLES BEGANN IN EINEM KLEINEN WOHNQUARTIER IN NOTTWIL.
DORT WURDE DEN ANWOHNERN DAS SPIELFELD DES QUARTIERPLATZES FÜRS GEMEINSAME HOBBY ZU KLEIN.
SOMIT BESCHLOSSEN SIE - AM 15. MAI, 2021 - EINEN UNIHOCKEYVEREIN ZU GRÜNDEN.
DAS KNOW - HOW UND DIE INFRASTRUKTUR WUCHSEN STETIG.
BIS DER VEREIN IM JAHRE 2023 DER SPORTUNION BEITRAT.
MANNSCHAFT
MANNSCHAFTSFOTO DAHEIM, IM ZENTRUM SAGI
VORSTAND
Präsident:
Marius Mittaz
Vizepräsident:
Raphael Mittaz
Trainer:
Dario Kunz
Kassier:
Basile Allet
Aktuar:
Patrick Bircher
Medienverantwortlicher:
Simon Loosli
STATUTEN
RECHTE UND PFLICHTEN
1. Name und Sitz
Art. 1a:
Unihockey Nottwil (Abk. UHN) ist ein Verein gemäss Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 1b:
Der Sitz von Unihockey Nottwil ist in 6207 Nottwil
2. Zweck
Art. 2:
Unihockey Nottwil bezweckt:
- die Ausübung der Sportart Unihockey mit viel Leidenschaft;
- die Pflege von Kameradschaft, Fairness und Respekt;
- die Ermöglichung der Teilnahme an Wettkämpfen und Meisterschaften.
3. Neutralität
Art. 3:
Der Verein Unihockey Nottwil ist politisch und konfessionell neutral.
4. Vereinsjahr -und Rechnungsjahr
Art. 4:
Das Vereins -und Rechnungsjahr dauert vom 01. Januar bis 31. Dezember.
5. Mitgliedschaft bei Unihockey Nottwil
Art. 5:
Unihockey Nottwil besteht aus:
- Aktivmitgliedern;
Art. 5a:
Aktivmitglied des Vereins kann werden, wer sich dem Vereinszweck unterordnet und sich dafür auch in bestimmter Funktion regelmässig einsetzt und den Mitgliederbeitrag bezahlt.
6. Erwerb der Mitgliedschaft
Art. 6a:
Aufnahmegesuche für den Verein sind schriftlich an ein Vorstandsmitglied zu richten.
Art. 6b:
Aufnahmegesuche Minderjähriger müssen vom gesetzlichen Vertreter mitunterzeichnet sein.
Art. 6c:
Über die Aufnahme von Aktivmitgliedern entscheidet der Vorstand nach Absprache mit dem Trainer nach drei Schnuppertrainings. Der Vorstand kann jedes Aufnahmegesuch unbegründet ablehnen.
Art. 6d:
Die Verlängerung der Probezeit (Schnuppertrainings) kann unter bestimmten Umständen von beiden Seiten aus verlängert werden.
7. Dispens
Art. 7:
Bei Ausfall über längere Zeit (Militär, Unfall, etc…) kann das Mitglied ein Dispens an den Vorstand beantragen. Dafür ist ein schriftlicher Nachweis notwendig.
8. Beendigung der Mitgliedschaft
Art. 8a:
Der Austritt aus dem Verein Unihockey Nottwil ist auf die nächste Generalversammlung GV möglich. Er ist schriftlich bis mindestens 30 Tage vor der nächsten Generalversammlung GV dem Vorstand bekannt zu geben. Wenn ein Mitglied während des Vereinsjahres austritt, besteht kein Recht auf Rückerstattung des Jahresbeitrags.
Art. 8b:
Der Vorstand kann Mitglieder, die gegen die Statuten, Reglemente, Beschlüsse und Weisungen verstossen oder ihren Pflichten nicht nachkommen, insbesondere durch Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages, in ihren Mitgliedschaftsrechten suspendieren oder vom Verein ausschliessen. Ein diesbezüglicher Beschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann an die GV aufgreifen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.
Art. 8c:
Nach Beendigung der Mitgliedschaft verliert das Mitglied seine Rechte gegenüber Unihockey Nottwil. Insbesondere steht ihm keinerlei Recht auf das Vereinsvermögen zu.
9. Rechte der Mitglieder
Art. 9a:
Alle Mitglieder haben das Recht auf Vereinsinformationen und die Teilnahme an den Vereinsversammlungen.
Art. 9b:
Die Aktivmitglieder besitzen im Rahmen der statuarischen Befugnisse das volle Mitverwaltungsrecht, inklusive das Recht auf die GV hin, rechtzeitig beim Präsidenten zum Versand der Einladung (30 Tage vorher), Anträge zu stellen. Aktivmitglieder besitzen ab dem Alter von 16 Jahren das Stimm- und Wahlrecht.
Art. 9c:
Im Falle von Passiv- und Ehrenmitgliedern, besitzen diese kein Mitverwaltungsrecht und sind nicht stimmberechtigt.
Art. 9d
Aktive sind berechtigt, am Spiel- und Trainingsbetrieb teilzunehmen.
10. Pflichten der Mitglieder
Art. 10a:
Die Mitglieder sind zur Einhaltung der Statuten und Reglemente, der Beschlüsse und Weisungen von Unihockey Nottwil verpflichtet.
Art. 10b:
Die Trainings- und Vereinsanlässe sind regelmässig und pünktlich zu besuchen. Im Verhinderungsfall ist der zuständigen Person vorher – so früh wie möglich - eine begründete Entschuldigung abzugeben.
Art. 10c:
Die Mitglieder haben alles zu unterlassen, was den Interessen und dem Ansehen des Vereins schaden kann.
Art. 10d:
Die Mitglieder haben einen jährlichen Mitgliederbeitrag zu entrichten. Die Mitgliederbeiträge werden jedes Jahr an der Generalversammlung festgelegt.
Art. 10e:
Die Aktivmitglieder können zur Mitarbeit an Sonderaktionen, welche den Interessen von Unihockey Nottwil dienen, verpflichtet werden.
11. Mittel
Art. 11:
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
- Mitgliederbeiträge
- Gönner -und Sponsorenbeiträge
- Mögliche Gewinne aus Veranstaltungen und Turnieren
- Spenden und Zuwendungen aller Art
12. Haftung
Art. 12a:
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
Art. 12b:
Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist möglich, sofern ein mutwilliger Schaden o.Ä. vorliegt.
13. Versicherung
Art. 13:
Jedes Mitglied ist für seine Versicherung selbst verantwortlich. Der Verein lehnt jegliche Verantwortung bei Krankheit, Unfall oder Diebstahl während Vereinsanlässen (Training, Wettkämpfe) ab.
14. Organe des Vereins
Art. 14:
Die Organe des Vereins sind:
- Die Generalversammlung
- Der Vorstand
- Die Revisionsstelle
15. Generalversammlung
Art. 15:
Die Generalversammlung findet jährlich im 1. Halbjahr zu Erledigung folgende Traktanden statt:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
- Allfällige Statutenrevisionen
- Jahresbericht inkl. Ausblick des Präsidenten
- Entgegennahme des Revisionsbericht und der Jahresrechnung
- Festsetzung des Mitgliederbeitrages
- Genehmigung des Jahresbudgets
- Wahl des Präsidenten/der Präsidentin
- Wahl des Vorstands und der Kontrollstelle
- Anträge
Art. 15a:
Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig, sofern mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist.
Art. 15b:
Die Teilnahme an der GV ist für alle Aktivmitglieder obligatorisch. Jugendliche unter 16 Jahren werden durch mindestens einen Elternteil bzw. durch eine erziehungsberechtigte Person vertreten.
Art. 15c:
Entschuldigungen sind bis 2 Tage vor der GV schriftlich dem Absender der Einladung zu schicken oder elektronisch zuzustellen. Bei unentschuldigtem Fernbleiben wird eine Umtriebsentschädigung von 30.00 CHF erhoben.
Art. 15d:
Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
Statutenänderungen benötigen die Zustimmung von ¾ der Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Art. 15e:
Alle Mitglieder sind mindestens 30 Tage vor dem festgesetzten Datum schriftlich zur GV einzuladen. Auf der Einladung muss die Traktandenliste enthalten sein. Anträge von Mitgliedern müssen spätestens 15 Tage vor der GV dem Präsidenten schriftlich vorliegen. Termingerecht eingereichte Anträge werden im Vorstand vorbesprochen und an der GV vorgelesen und darüber entschieden.
16. Vorstand
Art. 16:
Die GV wählt den Vorstand all zwei Jahre. Dieser stellt sich ausfolgenden Ämtern zusammen:
- Präsident
- Vizepräsident
- Kassier
- Aktuar
- Medienchef
Art. 16a:
Der Vorstand führt alle Geschäfte des Vereins, soweit dafür nicht nach Art. 34 ff oder nach Statuten ausdrücklich die GV zuständig ist.
Art. 16b:
Der Vorstand ist das ausführende Organ. Er hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, welche die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen. Er leitet den Verein Unihockey Nottwil und vertritt ihn nach aussen.
Art. 16c:
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift zu zweien. Für reine Erfüllungsgeschäfte ist die verantwortliche Person allein zeichnungsberechtigt.
Art. 16d:
Falls durch unvorhergesehene Geschäfte das Budget um mehr als 10% überschritten wird, muss eine ausserordentliche Vereinsversammlung oder eine Briefabstimmung durchgeführt werden. Für die Gültigkeit der Briefabstimmung ist das Einfache Mehr aller Mitglieder erforderlich.
Art. 16e:
Der Vorstand wird durch den Präsidenten und den Vizepräsidenten geleitet.
Art. 16f:
Der Vorstand wird für die Amtsdauer von zwei Jahren gewählt.
Art. 16g:
Während der Amtszeit entstehende Vakanzen werden vom Vorstand für den Rest der Amtszeit neu besetzt.
Art. 16h:
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte des Vorstandes anwesend ist.
17. Revisionsstelle
Art. 17a:
Die Kontrollstelle besteht aus einem Rechnungsrevisoren, welche von der GV für
eine Amtszeit von einem Jahr gewählt wird. Die Wiederwahl ist möglich.
Art. 17b:
Die Rechnungsrevisoren kontrollieren die Jahresrechnung und erstatten der GV
einen schriftlichen Bericht.
Art. 17c:
Sie haben das Recht, die Kasse und Bücher des Vereins jederzeit zu
überprüfen und können die Vereinsakten frei einsehen.
18. Statutenänderung, Auflösung, Erweiterung
Art. 18a:
Die Auflösung des Vereins kann durch einen Beschluss einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und dem einfachen Stimmenmehr aufgelöst werden.
Art. 18b:
Statutenänderungen sind den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur GV
im Wortlaut bekannt zu geben.
Art. 18c:
Für die Änderungen der Statuten, die Auflösung von Unihockey Nottwil oder den
Zusammenschluss mit einem anderen Verein ist die Zustimmung von zwei
Dritteln aller Stimmen der anwesenden Mitglieder, für die Festsetzung der
Mitgliederbeiträge ist das einfache Mehr erforderlich.
ÜBER UNS
Der Verein Unihockey Nottwil wurde im Jahr 2021 gegründet.
KONTAKT
E-Mail: unihockey-nottwil@
unihockey-nottwil@
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